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   SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17   

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SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2019,60683)
SG Speyer, Entscheidung vom 15.03.2019 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2019,60683)
SG Speyer, Entscheidung vom 15. März 2019 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2019,60683)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 183 S 1 SGG, § 159 Abs 2 SGG, § 184 SGG, § 193 Abs 1 S 1 SGG, § 193 Abs 4 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - kein kostenprivilegiertes Verfahren - abschließende Entscheidung für erste Instanz durch das Sozialgericht - Zwischenstreit über zulässigen Rechtsweg - isolierte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 13.08.2018 - L 5 KR 81/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit für Streit zwischen

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht ist kein nach § 183 S 1 SGG kostenprivilegiertes Verfahren (entgegen LSG Mainz vom 13.8.2018 - L 5 KR 81/18 B = Breith 2019, 76 = juris RdNr 17).

    Auf die Beschwerde des Klägers hin wurde dieser Beschluss durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

    Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist aufgrund des Beschlusses des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B -, juris) zulässig.

    Der zwischen den Beteiligten streitige tatsächliche Umfang der Beschäftigung des Klägers in den Monaten Februar und März 2016 lässt sich nur aus dem zwischen den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Arbeitsverhältnis bestimmen, ohne das Rechtssätze des öffentlichen Rechts (vgl. aber LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B -, juris Rn. 13) ersichtlich sind, die für diese Frage maßgeblich sein könnten.

    33 Die dem Beschluss des LSG vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) zu Grunde liegende rechtliche Annahme, es handele sich vorliegend um ein kostenprivilegiertes Verfahren, ist für die Kammer nicht bindend.

    37 Die im Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.08.2018 (L 5 KR 81/18 B) getroffene isolierte Kostenentscheidung, die lediglich die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zum Gegenstand hat, ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen und selbst hinsichtlich der (isoliert betrachteten) Kosten des Beschwerdeverfahrens unvollständig, da eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Beschwerdeverfahren noch aussteht.

  • BSG, 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R

    Rechtsweg bei der Klage eines Pflegeheims auf Zustimmung einer Landesbehörde zur

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Das BSG hatte nach einer Änderung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; ähnlich unter Bildung einiger Analogien BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 1 DB 34/92 -, BVerwGE 103, 26, 32; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 -, Rn. 16; anders zuvor noch BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -) entschieden, dass eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich sei, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit 2004 gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vorsehe (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, Rn. 20).

    Die Rechtswegbeschwerde ist kein eigener Rechtszug, sondern ein Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung während des erstinstanzlichen Verfahrens (so noch zutreffend BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -, Rn. 17), weshalb auch die hierdurch anfallenden Kosten solche des Verfahrens sind.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.02.2011 - L 1 AL 6/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung bei schwer ermittelbarem

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Daher handelt es sich nicht um ein kostenprivilegiertes Verfahren im Sinne des § 183 Satz 1 SGG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B -, juris).

    Diese einseitige Kostenbelastung eines obsiegenden Beklagten entspricht zwar der Konzeption des SGG für Klagen gegen Leistungsträger, kann aber nicht auf Klagen gegen private Dritte außerhalb des Sozialleistungssystems übertragen werden (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -, Rn. 13, juris; zur Kostenpflichtigkeit des Verfahrens eines Arbeitnehmers gegen den früheren Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - L 1 AL 25/09 B - und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2008 - L 16 B 426/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage eines Arbeitnehmers auf Ergänzung oder

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Daher handelt es sich nicht um ein kostenprivilegiertes Verfahren im Sinne des § 183 Satz 1 SGG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B -, juris).

    Diese einseitige Kostenbelastung eines obsiegenden Beklagten entspricht zwar der Konzeption des SGG für Klagen gegen Leistungsträger, kann aber nicht auf Klagen gegen private Dritte außerhalb des Sozialleistungssystems übertragen werden (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -, Rn. 13, juris; zur Kostenpflichtigkeit des Verfahrens eines Arbeitnehmers gegen den früheren Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - L 1 AL 25/09 B - und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5, juris).

  • BSG, 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R

    Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Der derzeit auch in der Sozialgerichtsbarkeit üblichen Praxis, eine isolierte Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren zu treffen, fehlt eine rechtliche Grundlage (entgegen BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R = SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr 20).

    Das BSG hatte nach einer Änderung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; ähnlich unter Bildung einiger Analogien BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 1 DB 34/92 -, BVerwGE 103, 26, 32; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 -, Rn. 16; anders zuvor noch BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -) entschieden, dass eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich sei, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit 2004 gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vorsehe (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, Rn. 20).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2017 - 3 Sa 272/17

    Leidensgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Berufskraftfahrers

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Bei Durchführung des Klageverfahrens vor dem ArbG wäre für diese Konstellation ein besonderer Kostenschutz der Vertragsparteien vorgesehen, da § 12a ArbGG für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs einen Anspruch der obsiegenden Partei sowohl auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis als auch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes ausschließt (vgl. beispielhaft für arbeitsrechtliche Klagen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Beschäftigungsanspruchs gemäß § 164 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB IX]: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - 3 Sa 272/17 -, Rn. 85 oder LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 15 Sa 1021/18 -, Rn. 27, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - 15 Sa 1021/18

    Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - schwerbehinderter Mensch -

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Bei Durchführung des Klageverfahrens vor dem ArbG wäre für diese Konstellation ein besonderer Kostenschutz der Vertragsparteien vorgesehen, da § 12a ArbGG für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs einen Anspruch der obsiegenden Partei sowohl auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis als auch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes ausschließt (vgl. beispielhaft für arbeitsrechtliche Klagen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Beschäftigungsanspruchs gemäß § 164 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB IX]: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - 3 Sa 272/17 -, Rn. 85 oder LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 15 Sa 1021/18 -, Rn. 27, juris).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Das BSG hatte nach einer Änderung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; ähnlich unter Bildung einiger Analogien BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 1 DB 34/92 -, BVerwGE 103, 26, 32; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 -, Rn. 16; anders zuvor noch BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -) entschieden, dass eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich sei, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit 2004 gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vorsehe (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, Rn. 20).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Das BSG hatte nach einer Änderung der Regelungen zur Rechtsanwaltsvergütung unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH (Beschluss vom 17.06.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541; ähnlich unter Bildung einiger Analogien BVerwG, Beschluss vom 15.10.1993 - 1 DB 34/92 -, BVerwGE 103, 26, 32; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29.09.1994 - 3 BS 2/93 -, Rn. 16; anders zuvor noch BSG, Beschluss vom 31.01.2000 - B 3 SF 1/99 R -) entschieden, dass eine isolierte Kostenentscheidung - unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache - erforderlich sei, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) seit 2004 gesonderte Gebühren für jedes Beschwerdeverfahren vorsehe (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R -, Rn. 20).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.03.2009 - L 1 AL 25/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung auch im Urteil -

    Auszug aus SG Speyer, 15.03.2019 - S 19 KR 165/17
    Diese einseitige Kostenbelastung eines obsiegenden Beklagten entspricht zwar der Konzeption des SGG für Klagen gegen Leistungsträger, kann aber nicht auf Klagen gegen private Dritte außerhalb des Sozialleistungssystems übertragen werden (vgl. SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -, Rn. 13, juris; zur Kostenpflichtigkeit des Verfahrens eines Arbeitnehmers gegen den früheren Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vgl. etwa LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2009 - L 1 AL 25/09 B - und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.02.2011 - L 1 AL 6/11 B - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -, Rn. 5, juris).
  • BVerwG, 15.10.1993 - 1 DB 34.92

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Entfernung eines

  • BFH, 06.05.1997 - VII B 4/97

    Rechtsweg für eine Klage auf Auskunftserteilung über eine Informationsperson

  • SG Hamburg, 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung

  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

  • BAG, 14.05.2018 - 9 AS 2/18

    Rechtswegbestimmung - Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 37/95

    Klage eines Absolventen der einstufigen Juristenausbildung auf Zahlung von

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Rechtsprechung
   SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17   

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https://dejure.org/2018,25562
SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
SG Speyer, Entscheidung vom 15.02.2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
SG Speyer, Entscheidung vom 15. Februar 2018 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2018,25562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 51 Abs 1 SGG, § 2 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 28a SGB 4, § 242 BGB
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Streit über Inhalt des Arbeitsvertrages mit daraus möglicherweise folgender Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung zur Sozialversicherung - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Rechtsnatur der Meldepflicht - keine Auswirkung auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.10.2005 - 5 AZB 27/05

    Rechtsweg - sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gegenüber der

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Auch für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Anmeldung zur Sozialversicherung ist nicht der Sozialgerichtsweg gemäß § 51 SGG, sondern nach § 2 Abs. 1 ArbGG der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (entgegen BAG vom 5.10.2005 - 5 AZB 27/05 = BAGE 116, 131).

    Die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich aus dem Beschluss des BAG vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05).

    Sofern der Kläger geltend macht, die Zuständigkeit des Sozialgerichts ergebe sich gleichwohl aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 05.10.2005 (5 AZB 27/05), vermag diese zitierte Entscheidung an der arbeitsrechtlichen Natur des vorliegenden Streits nichts zu ändern.

    21 Soweit das BAG die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Streitigkeiten wie die vorliegende bejaht hat (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 - zweifelnd etwa Clemens , BeckOK, ArbGG § 2 Rn. 20), hat es den privatrechtlichen Charakter des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses außer Acht gelassen.

    Zwar hat es im Ausgangspunkt eingeräumt, dass die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 13; ebenso schon BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13, auch dort unter Verkennung des privatrechtlichen Charakters der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht).

    Auch das BAG hat eine auf § 242 BGB beruhende "arbeitsrechtliche Nebenpflicht" ausgemacht (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 17; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13 zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte).

    Der Umstand, dass die Versicherungsträger die Meldepflichten, soweit diese privaten Personen oder Institutionen obliegen und in Streit stehen, durch Verwaltungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder des jeweiligen Landes vollstrecken können (vgl. BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 15), belegt insofern lediglich, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern bzw. Einzugsstelle um ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis handelt.

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Zwar hat es im Ausgangspunkt eingeräumt, dass die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses richtet, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 13; ebenso schon BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13, auch dort unter Verkennung des privatrechtlichen Charakters der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht).

    Auch das BAG hat eine auf § 242 BGB beruhende "arbeitsrechtliche Nebenpflicht" ausgemacht (BAG, Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05 -, Rn. 17; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11.06.2003 - 5 AZB 1/03 -, Rn. 13 zur arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur richtigen Ausfüllung der Lohnsteuerkarte).

  • FG München, 20.07.2007 - 1 K 1376/07

    Verweisung einer an ein Finanzgericht gerichteten Klage eines Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735).

    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl. nur FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 K 1376/07 - FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 K 1968/10 -, Rn. 16).

  • FG Münster, 30.03.2011 - 8 K 1968/10

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für Klagen eines

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl nur FG München vom 20.7.2007 - 1 K 1376/07 = EFG 2007, 1707; FG Münster vom 30.3.2011 - 8 K 1968/10 = EFG 2011, 1735).

    Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht daher aus (vgl. nur FG München, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 K 1376/07 - FG Münster, Beschluss vom 30.03.2011 - 8 K 1968/10 -, Rn. 16).

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

    Auszug aus SG Speyer, 15.02.2018 - S 19 KR 165/17
    Zwar können Hoheitsträger auch privatrechtlich einzuordnende Rechtsverhältnisse eingehen (vgl. nur Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85 -, Rn. 13), jedoch fehlt es Privatrechtssubjekten für die Begründung von zwischen ihnen bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen an den entsprechenden hoheitlichen Befugnissen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 10 KR 644/22
    a) Gegenstand des Verfahrens ist keine bürgerliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSd § 51 Abs. 1 SGG (Bundesarbeitsgericht , Beschluss vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris Rn 14 ff; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2018 - L 5 KR 81/18 B, juris Rn 14 ff; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 51 Rn 39, dort unter "Arbeits-, Ausbildungsverhältnis"; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 51 Rn 277; Zieglmeier in BeckOGK-SGB IV , § 7 Rn 47; Schütz in GK-ArbGG , § 2 Rn 62e; Koch in ErfK, 23. Aufl 2023, § 2 ArbGG Rn 5; Steppler/Denecke, NZA 2013, 482 ; zum Nichtbestehen einer Meldepflicht ebenso BAG, Beschluss vom 14.05.2018 - 9 AS 2/18, juris Rn 16; zur Abmeldung auch Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.08.2009 - 2 Ta 198/09, juris Rn 14; aA SG Speyer, Beschluss vom 15.02.2018 - S 19 KR 165/17, juris Rn 19 ff) .
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   SG Speyer, 15.02.2019 - S 19 KR 165/17   

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https://dejure.org/2019,94407
SG Speyer, 15.02.2019 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2019,94407)
SG Speyer, Entscheidung vom 15.02.2019 - S 19 KR 165/17 (https://dejure.org/2019,94407)
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